
Rechtliche Grundlagen
Am besten erklärt sich die Zeitarbeit über das sogenannte Dreiecksverhältnis. Der Leiharbeitnehmer, die Verleihfirma und die Entleihfirma stehen in jeweils gesonderten Rechtsverhältnissen zueinander. Ver- und Entleihfirma schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die Geschäftsbeziehung der beiden verpflichteten Unternehmen im Einzelnen regelt (z.B. Haftungsbestimmungen). Verleihfirma und Leiharbeitnehmer schließen einen individuellen Leiharbeitsvertrag. Das ist ein "ganz normaler" Anstellungsvertrag, der die beiden Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne definiert. Entleihfirma und Leiharbeitnehmer haben also nur eine mittelbare "Liaison". Beim entleihenden Unternehmen liegt die Weisungsbefugnis für den Leiharbeitnehmer, der seinerseits zur Erbringung der eingeforderten Arbeitsleistung verpflichtet ist.

